Satzung

EXANTAS Berlin e.V. 

SATZUNG

(Mit den am 24.04.2016 beschlossenen Satzungsänderung)

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Exantas Berlin“ und soll in das Vereinregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


2 Der Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist
  • die Förderung der Hellenischen (Griechischen) Kultur, Sprache und Bildung.
  • die Förderung des Kulturaustausches zwischen Griechenland und Deutschland.
  • die Förderung der griechischen Identität der in Berlin lebenden Griechen im Sinne eines integrativen Prozessen in der deutschen Gesellschaft.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    • Enge Zusammenarbeit mit allen Schulen, die griechischsprachigen Unterricht anbieten sowie mit deren Elternräten und Vereinen.
    • Zusammenarbeit mit deutschen Kultur-, Bildungsvereinen und Organisationen.
    • Durchführung von Vorträgen, Tagungen und Mobilisierung für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins.
    • Herausgabe einer Zeitschrift des Vereins.
    • Errichtung eines Freizeit-Jungenzentrums für deutsch-griechische Begegnungen
    • Unterhaltung einer Leihbücherei.
    • Durchführung von Lehrgängen, (insbesondere zur griechischen Sprache, Geschichte, und Literatur), von Sprachkursen und Seminaren.
    • Durchführung von Ausstellungen, Musik-, Kino- und Theaterveranstaltungen.
    • Einrichtung und Pflege einer Webseite über den Verein, die Veranstaltungen und die Veröffentlichungen.
    • Geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen für den Austausch mit deutschen und griechischen Einrichtungen im Sinne der Satzungsziele mit dem Ziel der Völkerverständigung und der Unterstützung eines integrativen Prozesses.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  4. Zur Verwirklichung dieser Ziele des Vereins und zur Finanzierung der einzelnen Veranstaltungen werden die Mitgliedsbeiträge verwendet. Darüber hinaus wird sich der Vorstand bemühen, Spenden, Werbeeinnahmen und Fördermittel von deutschen und griechischen Institutionen zu mobilisieren, zu beantragen und einzusetzen.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Vereinszwecke akzeptiert. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach entsprechender Empfehlung des Vorstandes. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds;
    • durch freiwilligen Austritt;
    • durch Streichung von der Mitgliederliste;
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags über zwei Jahre im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vollversammlung und nach Empfehlung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bevor der Vorstand den Antrag bei der Vollversammlung stellt, muss er das Mitglied vorher schriftlich informieren und unter Setzung einer angemessenen Frist von 1 Monat, von ihm eine Schriftliche Erklärung verlangen. Die Empfehlung des Vorstandes und die Stellungnahme des Mitglieds beim Vorstand (wenn vorhanden) werden der Vollversammlung bei ihrer Entscheidung vorgelegt.

5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzender, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vermögensverwalter.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einen anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Empfehlung an die Mitgliederversammlung über die Neuaufnahme oder Streichung von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

9 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, keine Ehrenmitglieder.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinem in Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Monat vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per FAX, oder per E-Mail einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmietglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

11 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Das Wahlverfahren des Beirats entspricht dem Wahlverfahren für die Wahl des Vorstands des Vereins. Die Kandidaten stellen sich in einer Liste zur Wahl auf. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann den Namen von höchstens einem Kandidaten auf dieser Liste ankreuzen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereins-Angelegenheiten zu beraten und für die Einhaltung der Satzung zu sorgen. Er überprüft die Buchführung und die Geschäftsführung des Vorstands und unterrichtet über die Ergebnisse seiner Überprüfung den Vorstand und die Mitgliederversammlung durch einen eigenen Bericht.
  3. Die Beiratsmitglieder haben das Recht an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Beirat hat freien Zugang zu allen Daten des Vereins, die mit der Geschäfts – und Buchführung in Zusammenhang stehen. Die Sitzungen des Beirats werden in regelmäßigen Abständen abgehalten. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zu Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und wird von der Mitgliederversammlung ergänzt und genehmigt.

13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Alle zwei Jahre, spätestens bis Ende März, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder. Nach Entrichtung des Beitrags haben die neuen Mitglieder sofort Stimmrecht.
  2. Beschlussfassung über Streichung von Mitgliedern nach Empfehlung durch den Vorstand. Danach verlieren die Mitglieder sofort die Mitgliedschaft und das Stimmrecht.
  3. Genehmigung und Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Beirats; Entlastung des Vorstands und des Beirats. Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung bestellt worden sind.
  4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats; Wahl des Wahlausschusses; Bestellung und Abberufung von Ausschüssen.
  6. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen.
  7. Beschlussfassung zu Ausschließungsvorschlägen des Vorstands.
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

14 Halbjährliche Mitgliederversammlungen

  1. Während seiner Amtsdauer beruft der Vorstand des Vereins alle sechs Monate eine Berichterstattungs-Mitgliederversammlung. Dieser Mitgliederversammlungen sollen mit folgenden Tagesordnungspunkten einberufen werden:
  • Aufnahme neuer Mitglieder oder Streichung von Mitgliedern
  • Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes
  • Finanzbericht des Beirats
  • Berichte der Ausschüsse
  • Verabschiedung eines Tätigkeitsplans

15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Der Beirat kann über Angelegenheiten seines Kompetenzbereiches eine Mitgliederversammlung einberufen.

16 Wahl der Versammlungsleitung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Schriftführer des Vereins führt das Protokoll der Versammlung. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds einen Versammlungsleiter und Protokollführer der Versammlung wählen.
  2. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Anwesenheit von Personen erlauben die keine Vereinsmitglieder sind. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung nach Paragraph 13. erfolgt ist und mindestens die Hälfte (1/2) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
  2. Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Mitglieder, die ihre Beitragszahlung für das laufende Jahr geleistet haben und keine sonstigen unbeglichenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein haben.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet nach einer halben Stunde eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf die schriftliche Ersteinladung hinzuweisen.

18 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im allgemein mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Vereinsmitglieder und des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.
  2. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ¼ der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Vereinsmitglied zur Einsicht zugänglich.

19 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Begin der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechen zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

20 Mitarbeiter mit besonderen Kompetenzen

Der Vorstand kann – nach einer Stellenausschreibung – besondere Mitarbeiter einstellen. Zu deren Aufgabenbereich gehört die Erledigung laufender Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Diese Mitarbeiter können für ihre Tätigkeit entlohnt werden.

21 Arbeitsgruppen und Ausschüsse

  1. Zur Verwirklichung seiner Ziele richtet der Verein mit Hilfe seiner Mitglieder Arbeitsgruppen und Ausschüsse ein, die ihren Aufgaben entsprechend in unterschiedlichen Formen arbeiten können. Hat eine Arbeitsgruppe eine festere Arbeitsform erreicht (Zusammenkünfte mindestens einmal im Monat), so kann sie einen Leiter bzw. Vertreter der Gruppe benennen.
  2. Der Leiter der Arbeitsgruppe muss Mitglied des Vereins sein und kann nur eine Gruppe vertreten.

Die Ausschüsse erstatten ihre Rechenschaftsberichte an diejenigen Vereinsorgane, die sie bestellt haben.

22 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 18 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  • Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20. Februar 2005 beschlossen.
  • Erste Satzungsänderungen: 03.06.2005
  • Zweite Satzungsänderung: 24.04.2016